bei der Staatsanwaltschaft entsprechen grundsätzlich den Aussagen von D.________, ohne dessen Darlegungen punktgenau zu wiederholen, was klar gegen eine Absprache spricht. So gab sie etwa zu Protokoll, dass sie am besagten Tag ihr Auto in der blauen Zone parkiert habe, damit D.________ in der Tiefgarage parkieren könne (pag. 44, Z. 91 ff.). Der Beschuldigte habe vorher nicht geklingelt (pag. 45, Z. 130). Vom Fenster aus hätten sie und D.________ beobachtet, wie der Beschuldigte Zugang zur Einstellhalle gesucht und auch gefunden habe. Sie sei dann mit D.________ ebenfalls in die Einstellhalle.