Im Kern blieben seine Aussagen konstant, stimmig, nicht übertrieben oder den Beschuldigten über Gebühr belastend. D.________ legte offen, wenn er etwas nicht wusste und stellte klar, dass er die eigentliche Beschädigung durch den Beschuldigten nicht selber beobachtet habe, er in einiger Entfernung vom Beschuldigten und seinem Kollegen gestanden und es in der Einstellhalle eher dunkel gewesen sei. Würde D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre er wohl kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen und er hätte weitaus konkretere Beschuldigungen erheben können. Die Aussagen von H.________ bei der Staatsanwaltschaft entsprechen grundsätzlich den Aussagen von D.__