Zum einen handelt es sich allesamt um Personen, bei welchen gewisse Eigeninteressen bei der Interpretation von deren Aussagen einzuberechnen sind. Der Beschuldigte stand und steht in einer persönlichen Beziehung zu H.________, handelt es sich doch um seine ehemalige Partnerin, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat, wobei jedenfalls nach Ansicht von H.________ die Beziehung in der Vergangenheit nicht unproblematisch verlief (vgl. etwa pag. 42, Z. 51 ff.). D.________ steht als