Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer Die vorliegenden objektiven Beweismittel lassen keine endgültigen Schlüsse über den Tathergang betreffend die Sachbeschädigung zu. Gestützt auf die Akten darf davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug von D.________ mit visuell frisch wirkenden Kratzspuren zeitnah, höchstwahrscheinlich am Tag der Anzeigeerstattung am 10. April 2018, der Polizei gezeigt wurde. Dies ist nicht bloss aus dem Anzeigerapport selbst zu schliessen, sondern auch aus der Fotodokumentation (darunter pag.