8.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. April 2018, zusammen mit I.________, in der fraglichen Einstellhalle an der F.________ (Strasse) gewesen ist und es dort zu einer Begegnung mit H.________ gekommen ist. Unklar bzw. bestritten sind der Hintergrund des Aufsuchens der Einstellhalle durch den Beschuldigten; ob das Fahrzeug von D.________ sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Einstellhalle befunden hat; wo der Beschuldigte was wie lange in der Einstellhalle gemacht hat; die Frage, ob er dort nicht sowohl D.________ wie auch H.________ begegnet ist;