Der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er sei mit dem öffentlichen Verkehr (öV) unterwegs gewesen. Später habe er erklärt, er sei glaublich mit dem öV unterwegs gewesen. Heute habe er sich wieder genau erinnern können, dass er mit dem öV gefahren sei. Dies widerspreche allerdings den Aussagen aller übrigen Personen, wonach der Beschuldigte selber mit dem Auto gefahren sei. Es sei auf die spontane Erstaussage des Kollegen hinzuweisen, wonach die beiden anschliessend ins Auto gestiegen und weggefahren seien. 8.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt