Rein theoretisch sei eine Beschädigung durch eine Drittperson nicht auszuschliessen. Aber es würden keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Der Beschuldigte habe schon mal ein Auto zerkratzt und er habe ein Motiv gehabt, nämlich Eifersucht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei der Beschuldigte von seiner neuen Partnerin dazumal schon getrennt gewesen. Er sei also nicht in einer glücklichen Partnerschaft gewesen. Der Sachverhalt habe sich wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen. Der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er sei mit dem öffentlichen Verkehr (öV) unterwegs gewesen.