_ habe klar ausgesagt, dass er die eigentliche Beschädigung nicht habe beobachten können. Er habe Erinnerungslücken eingestanden und habe kein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten. Seine Aussagen würden auch mit denjenigen des Kollegen I.________ übereinstimmen. Auch Letzterer habe ausgesagt, dass sie ohne zu klingeln in die Garage gegangen seien und der Beschuldigte um das Auto herumgegangen sei. Auch wenn niemand die Beschädigung unmittelbar gesehen habe, spreche einiges dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Rein theoretisch sei eine Beschädigung durch eine Drittperson nicht auszuschliessen.