8 ausgesagt, dass D.________ nicht in der Tiefgarage gewesen sei. Er habe ausserdem als Einziger davon gesprochen, dass er zunächst geklingelt habe. Seine Aussagen seien in sich und in Bezug auf die Aussagen der übrigen Personen widersprüchlich. Demgegenüber hätten H.________ und D.________ schlüssige und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Diese seien stringent und frei von Widersprüchen. Auch würden sich keine Aggravierungstendenzen erkennen lassen. D.________ habe klar ausgesagt, dass er die eigentliche Beschädigung nicht habe beobachten können.