Der Beschuldigte sei dabei mit einem Personenwagen zur Einstellhalle und von dieser wieder weggefahren, obschon ihm der Führerausweis entzogen worden sei (pag. 236 f.). 8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vorgebracht, dass Kratzer am Auto von D.________ vorhanden seien und der Beschuldigte von Ersterem und der Ex-Partnerin belastet werde. Bei der angeblichen Tat ertappt oder gesehen habe ihn allerdings niemand. Eifersucht als Motiv sei weit hergeholt, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eine neue Partnerin gehabt habe.