III.1.-2. sowie die Verfügungen gemäss den Ziff. IV.1.-2. (Einzug und Vernichtung von Drogen und Medikamenten sowie Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Über die Verfahrenskosten, die amtliche Entschädigung und die erhobenen biometrischen Daten ist praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).