5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.1., 2., 3.1.-3.2., 5. sowie Strafzumessung). Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.2. (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 6. Mai 2019 in C.__