1. der Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, begangen am 6.5.19, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen am 09.01.2019 und 06.05.2019, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, festgestellt am 06.05.2019, der unrichtigen Namensangabe, begangen am 20.06.2019 und der Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;