Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zur Konstituierung von D.________ bzw. zur Frage des Umfangs der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen (pag. 484 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 23. September 2021, pag. 496) sowie die Verteidigung (Eingabe vom 11. Oktober 2021, pag. 501) waren der Ansicht, dass sich D.________ lediglich als Zivilkläger konstituiert habe. Von Seiten D.________ ist innert Frist nichts eingelangt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 wurde D.________ aus dem Verfahren entlassen (pag. 504 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons