I.2. (Sachbeschädigung vom 8. April 2018 in Bern), Ziff. I.3.1.-3.2. (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis am 8. April 2018 in Bern und am 20. Juni 2018 in C.________) und Ziff. I.5. (Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes am 20. Juni 2018 in C.________) des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Strafzumessung beschränkt (pag. 470 f.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (beschränkt auf die Strafzumessung) und stellte die Anträge, der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF