2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 360.00 wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 110.00 als Anteil an die Verfahrenskosten verwendet. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 5. [Eröffnungsformel]