1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Medikamente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip mit 6,6 Gramm brutto Marihuana - 1 Blister mit einer halben Viagra Tablette - 1 Beutel Kamagra oral