6.1 die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen D.________ wird abgewiesen; 6.2 in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.3 es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin AL.________(Verein) ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen 106 habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne (Art. 122 Abs. 4 StPO);