3. D.________ in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 (CE.________(Verfahrensnummer)). 4. D.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 12'583.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Auf eine Landesverweisung verzichtet wurde. 6. Im Zivilpunkt verfügt wurde: