101 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'188.55. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'188.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: