4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 5. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 16'324.35. 6. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00. 100 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: