4.4 es wird festgestellt, dass B.________ anerkannt habe, dem Zivilkläger Y.________, Pächter der Z.________, einen Betrag von CHF 200.00 in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________ zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. II. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch (bzw. 26.6 Gramm reines Heroin) am 6. Juni 2018 und früher in M.________(Ortschaft);