3.5 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________; 4. Betreffend den Zivilpunkt verfügt wurde: 4.1 die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen B.________ wird abgewiesen; 4.2 in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);