1709). Vorliegend liess sich der Nachweis, es handle sich dabei um Drogengeld, nicht explizit erbringen, obwohl die Kammer von der Tätigkeit des Beschuldigten 1 im Drogenhandel überzeugt ist. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57 wird mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. Der Beschuldigte 1 hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'518.78 zu bezahlen. 48.3 DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten 1 (PCN ___