70 Abs. 1 StGB). Seitens des Beschuldigten 1 wurde nicht die Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags an sich angefochten. Vielmehr beantragte er die Korrektur der zu verrechnenden Kosten dergestalt, dass den gestellten Anträgen gefolgt und sich die dem Beschuldigten 1 aufzuerlegenden Verfahrenskosten entsprechend reduzierten (pag. 2857). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2018 wurde im Kinderzimmer des Beschuldigten 1 ein Geldbetrag von CHF 1'805.57 (CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) gefunden (pag. 1707) und beschlagnahmt (pag. 1709).