Betreffend die gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehenden Drogen und Drogenutensilien wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 48.2 Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vermögenswerte, welche u.a. durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht hingegen eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).