Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Drogen und der beschlagnahmten Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2809, S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzig zur Begehung einer Straftat bestimmt waren und die Drogen die Sicherheit von Menschen gefährden. Betreffend die gestützt auf Art.