47. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend den Zivilpunkt (Ziff. A.VI.1. bis 4. und C.VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2652 ff.), sind, mit Ausnahme der oberinstanzlich zu beurteilenden Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages und der sichergestellten Drogen und Gegenstände, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor).