Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'006.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 1'157.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen