3029). Einzig der Leumundsbericht und die Strafregisterauszüge erhielten die Parteien mit Verfügung vom 5. April 2022 (pag. 2936). Diese Akteneingänge rechtfertigten keinen derartigen Aufwand, zumal sich hinsichtlich der Aktenlage im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen Neuerungen ergaben. Es erscheint gerechtfertigt, Rechtsanwalt A.________ für das Aktenstudium 3.5 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um 2 Stunden gleichkommt.