93 46.3.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt A.________ machte mit Honorarnote vom 27. Juli 2022 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 24.83 Stunden geltend (pag. 3201 f.). Von diesem geltend gemachten Aufwand entfallen insgesamt 5.5 Stunden auf das Aktenstudium (vgl. die Positionen vom 29. März 2022, vom 5. April 2022 und vom 6. April 2022), was der Kammer zu hoch erscheint. In dieser Zeit edierte die Kammer, soweit den Beschuldigten 2 betreffend, die amtlichen Akten AY.