für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5'188.55 ausgerichtet (22.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von CHF 167.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'817.60). Die Berechnung des vollen Honorars und des rückforderbaren Betrags ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte 1 im Umfang von CHF 5'188.55 rückzahlungspflichtig, und hat Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF