Die Kammer erachtet es als gerechtfertigt, diese «zusätzliche Kommunikation» mit dem Beschuldigten 1 per Mail um 0.5 Stunden zu kürzen resp. für die Korrespondenz mit dem Klienten per Mail einen Aufwand von 2.5 Stunden zu entschädigen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5'188.55 ausgerichtet (22.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von CHF 167.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'817.60).