_ hat dem Kanton Bern die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 12'636.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 2'943.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46.3 Oberinstanzliches Verfahren 46.3.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt C.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 27. Juli 2022 einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 6'000.00, Reisezuschläge von insgesamt CHF