Der Vorinstanz zuzustimmen ist dahingehend, dass das geltend gemachte Honorar in Anbetracht der effektiven Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um eine Stunde zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bzw. nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen resultiert die – bereits ausgerichtete und da offenbar korrekt berechnete – amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 12'636.80. Einzig der nachforderbare Betrag erfährt eine Anpassung. D.________ hat dem Kanton Bern die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 12'636.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A._____