___ Aufwände von 9.17 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 180.00 zugestand, obwohl derartige der Honorarnote vom 15. Januar 2021 nicht zu entnehmen sind. Schliesslich erläutert die Vorinstanz die Erhöhung der Auslagen von CHF 800.00 auf CHF 901.00 und die Berücksichtigung eines Reisezuschlags von CHF 150.00 nicht, da solche ebenfalls nicht geltend gemacht wurden. Der Vorinstanz zuzustimmen ist dahingehend, dass das geltend gemachte Honorar in Anbetracht der effektiven Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um eine Stunde zu erhöhen ist.