Dafür, dass es sich nicht um die selbigen und damit abziehbaren Aufwände handelt, spricht auch, dass die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag wiederum gestützt auf das volle geltend gemachte Honorar festlegte (pag. 2811, S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt A.________ Aufwände von 9.17 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 180.00 zugestand, obwohl derartige der Honorarnote vom 15. Januar 2021 nicht zu entnehmen sind.