91 renz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46.2.2 Beschuldigter 2 Auf die Begründung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt A.________ gestützt auf die Honorarnote vom 15. Januar 2021 (pag. 2634 ff.) und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 20. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) (CF.