Unter den Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten daher CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren des Beschuldigten 1 und von CHF 2'000.00 für dasjenige des Beschuldigten 2 ausgeschieden. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 keine Kosten ausgeschieden.