90 verfahren war es das Verfahren betreffend dem Beschuldigten 1, welchem namentlich aufgrund der schwerwiegenderen Vorwürfe hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht zuletzt als Folge dessen Anschlussberufung grössere Bedeutung zukam und welches auch den grösseren Aufwand verursachte. Unter den Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten daher CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren des Beschuldigten 1 und von CHF 2'000.00 für dasjenige des Beschuldigten 2 ausgeschieden.