Zu beachten ist schliesslich, dass mehrere Verfahrensbeteiligte involviert waren, was eine weitere Erhöhung rechtfertigt (Art. 6 Abs. 2 VKD). Die Generalstaatanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen weit überwiegend, so dass die Beschuldigten die ganzen Kosten zu tragen haben. Die Berufung war in Bezug auf den Beschuldigten 2 auf die Strafzumessung beschränkt; diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor steht allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand, nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Akten, gegenüber (vgl. Art. 5 VKD).