_ betreffend wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 auf CHF 800.00 festgesetzt und verlegt (pag. 3078 ff.), weshalb sie nachfolgend nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden vorliegend auf CHF 5'000.00 bestimmt, da sowohl Berufung als auch Anschlussberufung – wenngleich je beschränkt – zu beurteilen waren (Art. 24 Bst. a i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu beachten ist schliesslich, dass mehrere Verfahrensbeteiligte involviert waren, was eine weitere Erhöhung rechtfertigt (Art. 6 Abs. 2 VKD).