428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil ergreifen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auf die Gutheissung oder Abweisung ihrer Anträge abzustellen ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 428 StPO). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenregelung bei einer Anschlussberufung (DOMEISEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 428 StPO). Soweit F.________ betreffend wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 auf CHF 800.00 festgesetzt und verlegt (pag.