2810 f., S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens zu verlegen (vgl. pag. 2795, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese werden für den Beschuldigten 2 auf CHF 300.00 festgesetzt und zur Bezahlung auferlegt. 45.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).