Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich zu tragen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die auf den Beschuldigten 1 anteilsmässig entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich – exklusive amtlicher Entschädigung – auf CHF 16'324.35 und werden dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung auferlegt (vgl. zur Zusammensetzung und Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten je nach Verfahrensaufwand die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 2810 f., S. 122