89 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf den Beschuldigten 2 sind, ebenso wie die anteilsmässige Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten, in Rechtskraft erwachsen – der Beschuldigte 2 hat somit die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'583.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich zu tragen.