Der Kammer ist es demnach verwehrt, W.________ zu einer solidarischen Haftbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu verurteilen. Der Beschuldigte 1 ist somit in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 418 Abs. 3 StPO zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 2'072.05 Schadenersatz an die E.________ AG in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ für den gesamten Betrag. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen. VI. Kosten und Entschädigung