Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 2805 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die Verurteilung zur solidarischen Haftbarkeit betreffend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend W.________ separat geführt und mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 erledigt wurde (pag. 2937; pag. 2939 ff.). Aufgrund der Erledigung im Strafbefehlsverfahren wurde die Zivilklage von Y.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Ziff. 15. des Strafbefehls, pag. 2943). Der Kammer ist es demnach verwehrt, W.____