Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz wurde die Tiefkühltruhe geöffnet und anschliessend nicht wieder verschlossen (pag. 2720, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Kontakt mit der fraglichen Truhe stritten die Beschuldigten nicht ab. W.________ sagte schliesslich auch aus, F.________ habe gesagt, er wolle das Gebäude nicht mit leeren Händen verlassen und sei dann mit einem grossen Kübel Glace hinausgekommen (pag. 1151, Z. 131 ff.). Der Beschuldigte 1 hat aufgezeigt, dass er sich um fremdes Eigentum foutiert. Wenn er ausführt, er habe die Kühltruhe zugetan, ist von einer Schutzbehauptung auszugehen.