2805 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte namens des Beschuldigten 1 oberinstanzlich vor, der Betrags des Schadens sei anerkannt, allerdings nicht die Schadensposition der verdorbenen Esswaren in der Tiefkühltruhe (Verweis auf pag. 2544, Z. 36 ff.). Die aufgelistete Position stelle eine reine Parteibehauptung dar und die geltend gemach-